Norm: EO §35EO §42VVG §2
Rechtssatz: Stammt der Exekutionstitel von einer Verwaltungsbehörde, sind Oppositions- und Impugnationsgründe vor der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen, ansonsten der Rechtsweg unzulässig ist. Eine unzulässige Klagsführung bildet keinen erfolgreichen Aufschiebungsgrund. § 2 Abs 2 VVG gilt nur für die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen der Behörde, ist aber im gerichtlichen Exekutionsverfahren unbeach... mehr lesen...
Norm: VVG §2 ff
Rechtssatz: Die erfolglose Einleitung eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens ist nicht Voraussetzung für eine Vorschußgewährung. Entscheidungstexte 7 Ob 568/93 Entscheidungstext OGH 01.09.1993 7 Ob 568/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082125 Dokumentnummer ... mehr lesen...