Norm
EO §35Rechtssatz
Stammt der Exekutionstitel von einer Verwaltungsbehörde, sind Oppositions- und Impugnationsgründe vor der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen, ansonsten der Rechtsweg unzulässig ist. Eine unzulässige Klagsführung bildet keinen erfolgreichen Aufschiebungsgrund. § 2 Abs 2 VVG gilt nur für die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen der Behörde, ist aber im gerichtlichen Exekutionsverfahren unbeachtlich.Stammt der Exekutionstitel von einer Verwaltungsbehörde, sind Oppositions- und Impugnationsgründe vor der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen, ansonsten der Rechtsweg unzulässig ist. Eine unzulässige Klagsführung bildet keinen erfolgreichen Aufschiebungsgrund. Paragraph 2, Absatz 2, VVG gilt nur für die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen der Behörde, ist aber im gerichtlichen Exekutionsverfahren unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000147Dokumentnummer
JJR_20060324_LG00929_00200R00079_06T0000_001