RS OGH 2006/3/24 2R79/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2006
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Norm

EO §35
EO §42
VVG §2

Rechtssatz

Stammt der Exekutionstitel von einer Verwaltungsbehörde, sind Oppositions- und Impugnationsgründe vor der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen, ansonsten der Rechtsweg unzulässig ist. Eine unzulässige Klagsführung bildet keinen erfolgreichen Aufschiebungsgrund. § 2 Abs 2 VVG gilt nur für die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen der Behörde, ist aber im gerichtlichen Exekutionsverfahren unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000147

Dokumentnummer

JJR_20060324_LG00929_00200R00079_06T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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