Entscheidungen zu § 8 AsylG 2005

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Burgenland 2006/11/16 166/10/06057

Rechtssatz: Dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt war inhaltlich zu entnehmen, dass die Anordnung der Anhaltung in Schubhaft, der Sicherung des von der Asylbehörde eingeleiteten Ausweisungsverfahrens dienen sollte, was auch daraus ersichtlich war, dass sie als Rechtsgrundlage für die Schubhaft die Z 2 des § 76 Abs 2 FPG (?Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach den Bestimmungen des AsylG 2005?) heranzog. Im
Spruch: des die Schubhaft anordnenden Bescheides führte die Bundesp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 16.11.2006

RS UVS Burgenland 2006/11/16 166/10/06057

Rechtssatz: Gemäß § 76 Abs 2 FPG, auf den sich die belangte Behörde stützt(e), darf über einen Asylwerber, der der Berufungswerber sowohl im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war als auch nach wie vor ist (§ 1 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr 126/2002; vgl ausführlich zur anzuwendenden Rechtslage unten), nur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden (wenn darüber hinaus die sonstigen in dies... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 16.11.2006

RS UVS Oberösterreich 1999/04/12 VwSen-420246/14/Wei/Bk

Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl ua VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abschiebung im § 36 FrG 1992, die als Ausübung unmittelba... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.04.1999

RS UVS Oberösterreich 1999/03/11 VwSen-400530/4/Wei/Bk

Rechtssatz: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.03.1999

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