Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1993 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. November 1991, der Antrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen Pakistans, der am 9. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am selben Tag einen Asylantrag gestellt hatte - gemäß § 3 AsylG 1991, abgewiese... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Bangladesch, der am 27. Februar 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 1. März 1991 einen Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 16. Mai 1992 - mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für seine Anerk... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1991 §11;AsylG 1991 §16;AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/05/0019 E 26. April 1984 RS 2 Stammrechtssatz Die MITWIRKUNGSPFLICHT der Partei geht nicht so weit, daß sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie gem § 39 AV... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht49/01 Flüchtlinge
Norm: AsylG 1991 §11;AsylG 1991 §16;AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;FlKonv; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/05/0019 E 26. April 1984 RS 2(hier: in Ansehung des Schutzes von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat durch den Drittstaat). Stammrechtssatz Die MITWIRKUNGSPFLICHT der Partei geht nicht s... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0044, und E 27.4.1993, 91/08/0123). Dies trifft auf die im allgemeinen in einem Drittstaat (hier: China) beobachtete Vorgangsweise betreffend den Schutz von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat nicht zu. Die Pflicht des Bf zur Darlegung der Wesentlichkeit von Verfahrensmängel geht nicht weiter als... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht49/01 Flüchtlinge
Norm: AsylG 1991 §11;AsylG 1991 §16;AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §60;FlKonv Art1 AbschnB;FlKonv Art33;FlKonv Art43; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/19/0413 2 (hier: Rumänien) Stammrechtssatz Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörd... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "früheren SFRJ" ist am 22. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 27. Mai 1992 beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 13. Juli 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorlägen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde von der bel... mehr lesen...
Index: 41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1968 §11;AsylG 1991 §14 Abs4;AsylG 1991 §16;AsylG 1991 §18 Abs1;
Rechtssatz: Die Unterfertigung des Asylwerbers mit drei Kreuzen auf dem Protokoll über die Einvernahme stellt eine Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben dar, anderenfalls wäre es auch dem Asylwerber möglich, die "Unterfertigung" in dieser Form zu verweigern. ... mehr lesen...