Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.09.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.09.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.09.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.09.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Feststellung: 1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, Zahl 10 10 208-BAW wurde der erste Antrag des Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, rechtskräftig abgewiesen. 1.2. Ab September 2011 war der Aufenthaltsort des BF war unbekannt. 1.3. Am 05.02.2013 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Noch am selben Tag stellte der BF einen... mehr lesen...