Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 AsylG 2005

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***/FRB/06, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:   Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er verfügt - abgesehen von der vom Bundesasylamt mit den von ihm selbst angegebenen Personendaten ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte - über kein Identitätsdokument. ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 26.09.2006

RS UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Zuge seiner vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme von dieser Behörde gegen ihn ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 eingeleitet wurde und sohin diese Voraussetzung zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorlag. Jedoch vermeinte er, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des Ausweisungsbescheides erster Instanz bereits seit dieser Zeit abgeschlossen sei. Da der Berufung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.09.2006

RS UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Rechtssatz: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Schubhaft nicht durch eine unzuständige Behörde verhängt. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass gemäß § 6 Abs 1 FPG sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach dem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet richtet. Allerdings übersieht er, dass § 6 Abs 4 FPG, abweichend vom Grundsatz des §... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.09.2006

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