Norm: ALVG §23 Abs2ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten; dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte, die beklagte Partei zur Leistung einer Berufsunfähigkeitspension zu verpflichten; wegen verschiedener Leidenszustände sei sie nicht mehr in der Lage, ihren bisherigen Beruf als Krankenschwester auszuüben. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin statt, erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 1987 zu le... mehr lesen...