RS OGH 1989/5/9 10ObS118/89, 10ObS45/99m, 10ObS315/00x, 10ObS344/02i, 10ObS117/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

ALVG §23 Abs2
ASGG §89 Abs2

Rechtssatz

Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten; dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grund nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist. Damit ist aber die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Aufrechnung, Verhältnis zum Pensionsvorschuß und Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs 2 ALVG) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 118/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 118/89
    Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV - NF 3/58
  • 10 ObS 45/99m
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
    nur: Dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grund nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist. Damit ist aber die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung und so weiter) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach. (T1) Beisatz: Hier: Gewährung einer Witwenpension. (T2)
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Vgl auch; nur: Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten. (T3) Beisatz: Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwar errechenbar wäre, dem Gericht dieser Berechnungsaufwand aber nicht zugemutet werden soll. (T4)
  • 10 ObS 344/02i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 344/02i
    Auch; nur T3; nur: Die vorläufige Zahlung ist in allen Punkten (Leistungsbeginn, Aufrechnung, Verhältnis zum Pensionsvorschuß und Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs 2 ALVG) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung. (T5)
  • 10 ObS 117/03h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 117/03h
    Vgl auch; Beisatz: Da die nach § 89 Abs 2 ASGG aufzutragende vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung (SSV-NF 3/58; 4/26 ua), ist im Urteil der Leistungsbeginn und im Fall der Befristung der Leistung das Leistungsende der vorläufigen Zahlung auszusprechen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050735

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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