Entscheidungen zu § 23 GebG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/20 93/16/0097

Gegenstand der hier vorgenommenen Vergebührung gemäß § 33 TP 5 ist der am 1. Juli 1988 abgeschlossene Bestandvertrag zwischen Georg W. als Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin. Darin wird als Bestandgegenstand der unausgebaute Dachboden im Haus des Vermieters in Wien I genannt, wobei die Beschwerdeführerin einen Anteil von ca. 324 m2 an diesem Dachboden zum Ausbau von Wohn- und Büroräumlichkeiten mietete. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, allerd... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.08.1996

RS Vwgh 1996/8/20 93/16/0097

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §17 Abs1;GebG 1957 §23;GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Da es für die Höhe der Gebühr auf Rechtsgeschäfte nur auf die vertraglich bedungenen Leistungen und nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen ankommt, ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung - gegebenenfalls mittels vorläufiger und endgültiger Bescheide - unzu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.08.1996

TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/17 93/16/0160

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob betreffend einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug neben dem Leasingentgelt auch eine vertragsgemäß vom Leasingnehmer abzuschließende und zu finanzierende Vollkaskoversicherung zum "Wert" und damit zur Gebührenbemessungsgrundlage gehört. Der in Rede stehende Vertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "VIII. Versicherung: Vollkasko auf Dauer des Leasingvertrages bei EA Versicherungsvermittlun... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.02.1994

RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0160

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken57/09 Sonstiges Versicherungsrecht
Norm: BAO §115 Abs2;BAO §184 Abs1;GebG 1957 §23;GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;VersVG;
Rechtssatz: Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft (Hinweis: Schauer, Einführung in das Österreichische Versicherungsvertragsrecht/2 27) und daher ist es nahe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.02.1994

RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0160

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken57/09 Sonstiges Versicherungsrecht
Norm: ABGB §303;GebG 1957 §23;VersVG;
Rechtssatz: Eine Leistung ist in sinngemäßer Anwendung des § 303 ABGB nur dann unschätzbar wenn ihr Wert mit keiner anderen ähnlichen Leistung infolge ihres Fehlens im Wirtschaftsverkehr verglichen werden kann (Hinweis Fellner, Gebühren un... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.02.1994

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