RS Vwgh 1996/8/20 93/16/0097

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §23;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Da es für die Höhe der Gebühr auf Rechtsgeschäfte nur auf die vertraglich bedungenen Leistungen und nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen ankommt, ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung - gegebenenfalls mittels vorläufiger und endgültiger Bescheide - unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160097.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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