Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 GebG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 2001/16/0306

Der Beschwerdeführer erhob als Beschwerdevertreter am 18. Juni 1997 beim Verfassungsgerichtshof eine zu B 1483/97 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. April 1997, Zl. MA 61/IV-G 162/93, mit dem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 1998 ab und trat die Beschwerde gemäß § 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab, wo si... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.09.2001

RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0306

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §891;GebG 1957 §13 Abs2;GebG 1957 §13 Abs3;
Rechtssatz: Nach Abs 2 des § 13 GebG wird - ebenso wie in dessen Abs 3 - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Anm 3 zu § 13). L... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.09.2001

TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 93/16/0018

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten befindet sich die Kopie eines Protokolls über die am 15. Mai 1991 abgehaltene Hauptversammlung der S. AG. Daran wird zunächst festgehalten, daß die "im angeschlossenen Teilnehmerverzeichnis, Beilage./A," angeführten Vertreter der beschwerdeführenden GmbH, der einzigen Aktionärin der S. AG, anwesend waren. Unter Punkt 1. der Tagesordnung (Vorlage des Geschäftsberichtes des Vorstandes ...) wird unter anderem wörtlich ausgeführt: "D... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.10.1993

RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0018

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §13 Abs2;GebG 1957 §14 TP7; Beachte Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295
Rechtssatz: Trifft auf Grund mehrfach gegebenen Interesses an der Protokollverfassung mehrere Personen die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr, so sind sie gemäß § 13 Abs 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Über eine Vorrangigkeit ein... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.10.1993

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