RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0018

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §13 Abs2;
GebG 1957 §14 TP7;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295

Rechtssatz

Trifft auf Grund mehrfach gegebenen Interesses an der Protokollverfassung mehrere Personen die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr, so sind sie gemäß § 13 Abs 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betacht kommenden Abgabenschuldner kann aber dem Gesetz nichts entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160018.X07

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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