Norm: JN §1 Bgld. BauG §12 Abs2 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Über die sich aus § 12 des Burgenländischen Baugesetzes ergebenden Verpflichtung des Nachbarn, Baumaßnahmen zu dulden, hat die Verwaltungsbehörde (Baubehörde) zu entscheiden. Lässt sic... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft Grundbuch 30110 Neudörfl, EZ *****, Hauptstraße *****. Der Beklagte ist ihr Nachbar und Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch 30110 Neudörfl, EZ *****, Hauptstraße *****. Mit ihrer Klage beantragen die Kläger, den Beklagten zu verpflichten, die Sanierung der Außenmauer der Liegenschaft Hauptstraße ***** ebenso zu gestatten, wie den Zutritt auf die Liegenschaft Hauptstraße ***** zur erforderlichen Durchführung der notwendi... mehr lesen...