Norm: JN §1Bgld. BauG §12 Abs2
Rechtssatz: Über die sich aus § 12 des Burgenländischen Baugesetzes ergebenden Verpflichtung des Nachbarn, Baumaßnahmen zu dulden, hat die Verwaltungsbehörde (Baubehörde) zu entscheiden. Lässt sich der geltend gemachte Anspruch aber auch aus den Normen des ABGB ableiten (hier: Vereinbarung mit dem Nacharn), ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...