RS OGH 2004/12/10 13R310/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2004
beobachten
merken

Norm

JN §1
Bgld. BauG §12 Abs2

Rechtssatz

Über die sich aus § 12 des Burgenländischen Baugesetzes ergebenden Verpflichtung des Nachbarn, Baumaßnahmen zu dulden, hat die Verwaltungsbehörde (Baubehörde) zu entscheiden. Lässt sich der geltend gemachte Anspruch aber auch aus den Normen des ABGB ableiten (hier: Vereinbarung mit dem Nacharn), ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges; nachbarrechtliche Duldungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000058

Dokumentnummer

JJR_20041210_LG00309_01300R00310_04T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten