Entscheidungen zu § 37 Abs. 1 NÖ BauO 1996

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TE UVS Niederösterreich 2002/08/09 Senat-BN-01-0088

Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16.7.2***, Zl 3-****-**, zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 30 Stunden) wegen Übertretung der Z 4 und 6 des § 37 Abs 1 der NÖ Bauordnung 1996. Es wird ihm angelastet, dafür verantwortlich zu sein, dass hinsichtlich eines Bauwerks (Dampfkesselanlage und Laugentank)   1. die Bekanntgabe des Bauführers gemäß § 25 Abs 3 NÖ Bauordnung 1996 unterlassen und 2. das B... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 09.08.2002

RS UVS Niederösterreich 2002/08/09 Senat-BN-01-0088

Rechtssatz: Gemäß § 25 Abs 2 der NÖ Bauordnung 1996 sind die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 durch einen Bauführer zu überwachen. Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er nach Abs 3 gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben.   Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 der NÖ Bauordnung 1996 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bild... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 09.08.2002

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