Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.09.2014, Zahl: RA-34/1054/2014, betreffend die Aussetzung der Einhebung der Zeitwohnsitzabgabe 2007 bis 2011 für die Wohnung in xxx, in Höhe von insgesamt EUR 432,-- gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine ... mehr lesen...