Entscheidungsdatum
17.11.2014Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212aText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.09.2014, Zahl: RA-34/1054/2014, betreffend die Aussetzung der Einhebung der Zeitwohnsitzabgabe 2007 bis 2011 für die Wohnung in xxx, in Höhe von insgesamt EUR 432,-- gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.09.2014, Zahl: RA-34/1054/2014, betreffend die Aussetzung der Einhebung der Zeitwohnsitzabgabe 2007 bis 2011 für die Wohnung in xxx, in Höhe von insgesamt EUR 432,-- gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 24.04.2012, Zahl: RM/AG/ZW, wurde betreffend die Wohnung xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xx, KG xxx, der Abgabenpflichtigen xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2007 bis 2011 für die Wohnnutzfläche von bis zu 30 m², abzüglich 10% wegen fehlender Ausstattung, die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006 (K-ZWAG) insgesamt in Höhe von EUR 432,-- vorgeschrieben.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 24.04.2012, Zahl: RM/AG/ZW, wurde betreffend die Wohnung xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xx, KG xxx, der Abgabenpflichtigen xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2007 bis 2011 für die Wohnnutzfläche von bis zu 30 m², abzüglich 10% wegen fehlender Ausstattung, die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006 (K-ZWAG) insgesamt in Höhe von EUR 432,-- vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.05.2012 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, die Vorschreibung der Abgabe auszusetzen. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 30.10.2012, Zahl: RM/AG/ZW/31/2/12, wurde die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 ausgesetzt.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.05.2012 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, die Vorschreibung der Abgabe auszusetzen. Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 30.10.2012, Zahl: RM/AG/ZW/31/2/12, wurde die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 ausgesetzt.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 28.10.2013, Zahl: RM/AG-34/1168/2013, wurde gemäß § 289 BAO der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 28.10.2013, Zahl: RM/AG-34/1168/2013, wurde gemäß Paragraph 289, BAO der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 17.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.11.2013, Vorstellung an das Amt der Kärntner Landesregierung. Die gegenständliche Abgabenangelegenheit war daher mit Ablauf des 31.12.2013 im Amt der Kärntner Landesregierung anhängig und ging die Zuständigkeit mit Ablauf des 31.12.2013 gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde daher vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als Beschwerde behandelt.Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 17.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.11.2013, Vorstellung an das Amt der Kärntner Landesregierung. Die gegenständliche Abgabenangelegenheit war daher mit Ablauf des 31.12.2013 im Amt der Kärntner Landesregierung anhängig und ging die Zuständigkeit mit Ablauf des 31.12.2013 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde daher vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als Beschwerde behandelt.
Mit Erkenntnis vom 04.06.2014, Zahl: KLVwG-27/8/2014, wurde die Beschwerde der xxx als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und legte das Landesverwaltungsgericht Kärnten infolge einer Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. August 2014, Zahl:
E 922/2014-3, die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Höchstgericht vor. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und legte das Landesverwaltungsgericht Kärnten infolge einer Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. August 2014, Zahl:, E 922/2014-3, die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Höchstgericht vor.
Die Aussetzung der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 betreffend verfügte die Abgabenbehörde I. Instanz, Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, mit Bescheid vom 02.12.2013 die Aufhebung der Aussetzung der Einhebung. Die Aussetzung der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 betreffend verfügte die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz, Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, mit Bescheid vom 02.12.2013 die Aufhebung der Aussetzung der Einhebung.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung mit Schriftsatz vom 27.02.2014 ein und wurde über die Berufung mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz, Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit Bescheid vom 18.09.2014, Zahl: RA-43/1054/14, abgesprochen, dass der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz, Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vom 02.12.2013, womit der Ablauf der Aussetzung der Zweitwohnsitzabgabe 2007 bis 2011 keine Folge gegeben wird und wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung mit Schriftsatz vom 27.02.2014 ein und wurde über die Berufung mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz, Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit Bescheid vom 18.09.2014, Zahl: RA-43/1054/14, abgesprochen, dass der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz, Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vom 02.12.2013, womit der Ablauf der Aussetzung der Zweitwohnsitzabgabe 2007 bis 2011 keine Folge gegeben wird und wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 erhob die Abgabenpflichtige, xxx, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründete diese wie folgt:
„Zu den Entscheidungen des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt, betreffend die Vorschreibung von Zweitwohnsitzabgaben und den dazu ergangenen weiteren verfahrensrechtlichen Einwendungen (Nachsicht, Aussetzung etc.), darf zum wiederholten Male festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des
K-ZWAG, Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes BGBL Nr. 6/1959, nicht als Zweitwohnsitze anzusehen sind und von der Abgabenpflicht ausgenommen sind. „Zu den Entscheidungen des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt, betreffend die Vorschreibung von Zweitwohnsitzabgaben und den dazu ergangenen weiteren verfahrensrechtlichen Einwendungen (Nachsicht, Aussetzung etc.), darf zum wiederholten Male festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des , K-ZWAG, Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes BGBL Nr. 6 aus 1959,, nicht als Zweitwohnsitze anzusehen sind und von der Abgabenpflicht ausgenommen sind.
In gegenständlicher Angelegenheit darf ich nochmals anführen, dass die Schrebergartensiedlung südlich der xxx-Straße als "Grünland-Schrebergarten" ausgewiesen ist und als solche auch genutzt wird.
Die gesamte Anlage, in welchem sich auch räumlich gegenständliche Gartenhütte befindet, ist als Kleingartenanlage im Sinne des Kleingartengesetzes anzusehen, so dass die Widmung des Grundstückes im Rahmen dieser geschlossenen Kleingartenanlage auch für die Abgabenbefreiung zu berücksichtigen ist. Das gegenständliche Grundstück dient ausschließlich zu Erholungszwecken und wird auch keiner erwerbsmäßigen Nutzung zugeführt.
Die darauf stehende Gartenhütte mit einer Nutzfläche von 16,85 m2 (ermittelt beim Ortsaugenschein vom 24.09.2012 / Vermerk auch im gegenständlichen Bescheid vom 18.09.2014), kann demnach auch nicht als Wohnung im Sinne des K-ZW AG angesehen werden, da sie auch nicht als ,,Ferienwohnung" genutzt wird, sondern nur für die Betreuung der gegenständlichen Gartenanlage im Ausmaß von 343m² dient.
Auch nach der Verkehrsauffassung ist die gegenständliche Gartenhütte nicht für Wohnzwecke geeignet, sondern sie steht nach der Gesamtheit der objektiv feststellbaren Merkmale, wie etwa der Ausstattung, Einrichtung oder ihrer Lage zu den anderen Schrebergartenhütten, im Einklang mit den im Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz angeführten Befreiungstatbeständen.
In diesem Zusammenhang darf auch zum wiederholten Male auf den Terminus "insbesondere" im § 3 des Zweitwohnsitzabgabegesetzes hingewiesen werden, wonach es sich bei den Aufzählungen um keine abschließende, einschränkende Befreiungsbestimmung handelt, sondern diese auch als Grundlage für eventuell weitergehende Befreiungstatbestände heranzuziehen ist, sofern sie nicht unter den
§ 3 zu subsummieren sind. In diesem Zusammenhang darf auch zum wiederholten Male auf den Terminus "insbesondere" im Paragraph 3, des Zweitwohnsitzabgabegesetzes hingewiesen werden, wonach es sich bei den Aufzählungen um keine abschließende, einschränkende Befreiungsbestimmung handelt, sondern diese auch als Grundlage für eventuell weitergehende Befreiungstatbestände heranzuziehen ist, sofern sie nicht unter den , Paragraph 3, zu subsummieren sind.
Aus den oben angeführten Gründen ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Abgabenbehörde ein dementsprechendes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in keiner Phase des Verfahrens rechtskonform durchführt bzw. gehen die Schlussfolgerungen der Behörde mit den gesetzlichen Bestimmungen konform.
Es darf weiters auch darauf hingewiesen werden, dass bereits auf Grund der ergangenen Urteile des Landesverwaltungsgerichtes, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurden, so dass auch diesbezüglich die Entscheidungsfindung bereits in Beschwerde gezogen wurde! Es wird deshalb ersucht, Entscheidungen im Hinblick auf das oben Gesagte zu treffen.
Des Weiteren wird auch beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
zuerkennen und die Abgabe bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.“
II. Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Die für die Entscheidung maßgeblichen Normen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten wie folgt:
§ 212a:Paragraph 212 a, :
Betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung der Beschwerdeführerin in xxx, für den Abgabenzeitraum 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wurde der zweigliedrige Instanzenzug innerhalb der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee durchlaufen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 04.06.2014 erledigt. Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 04.06.2014 erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist derzeit noch anhängig.
Zu den Begehren im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für 2007 bis 2011 „bis zur endgültigen Entscheidung“ auszusetzen:
§ 212a Abs. 5 BAO normiert die Voraussetzungen, unter welchen die Aussetzung der Einhebung endet, nämlich mit Ablauf der Aussetzung. Die Voraussetzungen für die Verfügung des Ablaufs der Einsetzung sind im § 212a Abs. 5 lit a) bis c) BAO normiert und ist ein über die Bescheidbeschwerde ergehenden Erkenntnisses nach § 279 BAO ex lege eine solche Voraussetzung. Die Verfügung des Ablaufs hat bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erfolgen. (Ritz, BAO5, § 212a Rz 28). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist zwingend vorzunehmen ((Ritz, BAO5, § 212a Rz 28 mit Nennung höchstgerichtlicher Judikatur: VwGH 20.02.1996, 94/13/0266; 95/23/0020; 22.01.2001, 2000/17/0266; 16.12.2009, 2007/15/0294).Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO normiert die Voraussetzungen, unter welchen die Aussetzung der Einhebung endet, nämlich mit Ablauf der Aussetzung. Die Voraussetzungen für die Verfügung des Ablaufs der Einsetzung sind im Paragraph 212 a, Absatz 5, Litera a,) bis c) BAO normiert und ist ein über die Bescheidbeschwerde ergehenden Erkenntnisses nach Paragraph 279, BAO ex lege eine solche Voraussetzung. Die Verfügung des Ablaufs hat bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erfolgen. (Ritz, BAO5, Paragraph 212 a, Rz 28). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist zwingend vorzunehmen ((Ritz, BAO5, Paragraph 212 a, Rz 28 mit Nennung höchstgerichtlicher Judikatur: VwGH 20.02.1996, 94/13/0266; 95/23/0020; 22.01.2001, 2000/17/0266; 16.12.2009, 2007/15/0294).
Ein solches die Bescheidbeschwerde erledigendes Erkenntnis ist das nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpfte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014 und hatte daher die belangte Abgabenbehörde II. Instanz entsprechend der höchstgerichtlichen Judikaturlinie zwingend den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 für die Wohnung der Beschwerdeführerin in xxx, zu verfügen. Ein solches die Bescheidbeschwerde erledigendes Erkenntnis ist das nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpfte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014 und hatte daher die belangte Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz entsprechend der höchstgerichtlichen Judikaturlinie zwingend den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 für die Wohnung der Beschwerdeführerin in xxx, zu verfügen.
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen (VwGH 30.06.1994, 94/15/0056; siehe auch VwGH 27.05.1998, 98/13/0044, wo der Verwaltungsgerichtshof eine Vielzahl seiner dahingehend lautenden Entscheidungen nennt und dazu anmerkt, dass die Rechtslage eindeutig ist). Statt vieler sei auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.02.1996, 94/13/0266, hingewiesen: Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (Hinweis E 30.6.1994, 94/15/0056). Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist nicht erst nach Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung – in casu eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – zu verfügen (VwGH 27.05.1998, 98/13/0044). Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen (VwGH 30.06.1994, 94/15/0056; siehe auch VwGH 27.05.1998, 98/13/0044, wo der Verwaltungsgerichtshof eine Vielzahl seiner dahingehend lautenden Entscheidungen nennt und dazu anmerkt, dass die Rechtslage eindeutig ist). Statt vieler sei auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.02.1996, 94/13/0266, hingewiesen: Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (Hinweis E 30.6.1994, 94/15/0056). Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist nicht erst nach Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung – in casu eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – zu verfügen (VwGH 27.05.1998, 98/13/0044).
Das bedeutet in casu, dass die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof dem mit dem bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 für die Wohnung der Beschwerdeführerin in xxx, nicht entgegensteht.Das bedeutet in casu, dass die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof dem mit dem bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 für die Wohnung der Beschwerdeführerin in xxx, nicht entgegensteht.
Das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Rechtsmittel im Abgabenverfahren zunächst vom Grundsatz her schon keine aufschiebende Wirkung hat (VwGH 27.05.1998, 98/13/0044).
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffend ist auf § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) zu verweisen:Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffend ist auf Paragraph 85, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) zu verweisen:
Gemäß dessen Abs. 1 hat eine Beschwerde wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts gemäß Art 144 B-VG keine aufschiebende Wirkung und hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß dessen Absatz eins, hat eine Beschwerde wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts gemäß Artikel 144, B-VG keine aufschiebende Wirkung und hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Daher kann das Landesverwaltungsgericht Kärnten die mit Beschwerde begehrte aufschiebende Wirkung nicht zuerkennen.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden und war sie als unbegründet abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Zweitwohnsitzabgabe, Aussetzung der Einhebung, Bescheidbeschwerde, Aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2903.2.2014Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015