Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Argarbehörde erster Instanz (AB) vom 7. September 1999 wurde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von P-O in der Katastralgemeinde P, Gemeinde S, eingeleitet. Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Argarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 7. September 1999 wurde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von P-O in der Katastralgemeinde P, Gem... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §40 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Eine Erklärung iSd § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung und der (eingeschränkten) Unwiderrufbarkeit nach sich zu ziehen - mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine vor... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §40 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;
Rechtssatz: Eine bloße Wissenserklärung (hier: der Bf wisse, dass der mP im Grundbuch eingetragen sei) stellt keine (rechtsgestaltende) Willenserklärung dar und kann deshalb keine bindende Wirkung iSd § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 entfalten. Europe... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §40 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hat eine solche - nur unter bestimmten ... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §40 Abs1;FlVfGG §41;FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §75 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Bei einer Erklärung vor einer Agrarbehörde muss es sich um einen in aller Deutlichkeit bekundeten Willen, frei von Einschränkung und Vorbehalt, handeln (Hinweis E 8.10.1987, 87/07/00... mehr lesen...