RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §40 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hat eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung zur Folge, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt (Hinweis E 26.1.2006, 2004/07/0172).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070024.X01

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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