Norm: RAO §57 Abs1
Rechtssatz: Die Respektierung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" durch einen Rechtsanwaltsanwärter stellt eine kardinale Berufspflicht des Disziplinarbeschuldigten als Rechtsanwaltsanwärter dar, sodass das Ausschreiben der falschen Berufsbezeichnung in Blockbuchstaben unter Hinzutreten des Ankreuzens der Rubrik für "selbständig" auf einem Formular für das Verkehrsamt eine Berufspflichtenverletzung darstellt. ... mehr lesen...