RS OGH 2000/9/11 6Bkd2/00

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Veröffentlicht am 11.09.2000
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Norm

RAO §57 Abs1

Rechtssatz

Die Respektierung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" durch einen Rechtsanwaltsanwärter stellt eine kardinale Berufspflicht des Disziplinarbeschuldigten als Rechtsanwaltsanwärter dar, sodass das Ausschreiben der falschen Berufsbezeichnung in Blockbuchstaben unter Hinzutreten des Ankreuzens der Rubrik für "selbständig" auf einem Formular für das Verkehrsamt eine Berufspflichtenverletzung darstellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 2/00
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 6 Bkd 2/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114240

Dokumentnummer

JJR_20000911_OGH0002_006BKD00002_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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