Norm
RAO §57 Abs1Rechtssatz
Die Respektierung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" durch einen Rechtsanwaltsanwärter stellt eine kardinale Berufspflicht des Disziplinarbeschuldigten als Rechtsanwaltsanwärter dar, sodass das Ausschreiben der falschen Berufsbezeichnung in Blockbuchstaben unter Hinzutreten des Ankreuzens der Rubrik für "selbständig" auf einem Formular für das Verkehrsamt eine Berufspflichtenverletzung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114240Im RIS seit
11.09.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023