Entscheidungsgründe: I. 1. Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985 idF BGBl. Nr. 163/1987, enthält folgende Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung: "§2. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung kann nach Erlangung des Doktorats der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2B-VG Art94StGG Art18RAO §2 Abs1RAO §4RAO §4 Abs3RechtsanwaltsprüfungsG §6RechtsanwaltsprüfungsG ArtIV Abs4
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter durch die Abweisung eines Ansuchens auf Zulassung zur
Rechtsanwaltsprüfung und auf Befreiung von dieser hinsichtlich
bestimmter Prüfungsgegenstände durch di... mehr lesen...