Entscheidungen zu § 21b RAO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 94/19/0824

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit - als Bescheid zu wertendem - Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. November 1993 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Oktober 1993, betreffend Vorschreibung des Zuschlages zur Kanzleiabgabe keine Folge gegeben. Hiezu wurde ausgeführt... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.03.1994

RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0824

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)27/01 Rechtsanwälte
Norm: ABGB §916;BeitragsO RAK Wr 1993 §1 Z2;RAO 1868 §15 Abs4;RAO 1868 §21b;
Rechtssatz: Daran, daß die Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters schon begrifflich nichts anderes als ein Ausbildungsverhältnis sein kann (vgl zB § 21b RAO), vermag auch eine allenfalls gegenteilige Absicht des Rechtsanwaltes oder des Rechtsanwaltsanwärters nicht... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1994

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