RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0824

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §916;
BeitragsO RAK Wr 1993 §1 Z2;
RAO 1868 §15 Abs4;
RAO 1868 §21b;

Rechtssatz

Daran, daß die Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters schon begrifflich nichts anderes als ein Ausbildungsverhältnis sein kann (vgl zB § 21b RAO), vermag auch eine allenfalls gegenteilige Absicht des Rechtsanwaltes oder des Rechtsanwaltsanwärters nichts zu ändern. Sollte es sich aber um ein Scheingeschäft iSd § 916 ABGB handeln, so kann dies der belangten Behörde gem § 916 Abs 2 ABGB nicht entgegengesetzt werden. Die Vorschreibung eines Zuschlages zur Kanzleiabgabe gem § 1 Z 2 BeitragsO RAK Wr 1993 besteht daher im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf, daß dem Rechtsanwaltsanwärter eine Legitimationsurkunde ausgestellt wurde und dieser für den Rechtsanwalt im Rahmen der ihm damit eingeräumten Möglichkeiten - wenn auch nur gelegentlich - Erledigungen tätigt, zu Recht. Auch "gelegentliche Erledigungen" fallen unter den Begriff der "Beschäftigung" eines Rechtsanwaltsanwärters iSd § 1 Z 2 BeitragsO RAK Wr 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190824.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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