Norm: RAO §21a Abs1RAO §23 Abs6
Rechtssatz: Die nach § 23 Abs 6 RAO von der Kammer abzuschließenden Vertrauensschadenversicherung soll eine „Lücke“ schließen, die (aus Sicht des Klientenschutzes) im Bereich der (gemäß § 21a RAO von jedem Anwalt vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzuschließenden) Berufshaftpflichtversicherung besteht. In deren Rahmen besteht nämlich keine Deckung für Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Ges... mehr lesen...