RS OGH 2020/11/27 1Ob137/20h

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Norm

RAO §21a Abs1
RAO §23 Abs6

Rechtssatz

Die nach § 23 Abs 6 RAO von der Kammer abzuschließenden Vertrauensschadenversicherung soll eine „Lücke“ schließen, die (aus Sicht des Klientenschutzes) im Bereich der (gemäß § 21a RAO von jedem Anwalt vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzuschließenden) Berufshaftpflichtversicherung besteht. In deren Rahmen besteht nämlich keine Deckung für Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 137/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 137/20h
    Beisatz: Verlangen die Versicherungsbedingungen der Vertrauensschadenversicherung – wie hier – bloß eine wissentliche Abweichung von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder eine sonstige wissentliche Pflichtverletzung, müssen die Schadenfolgen vom bedingten Vorsatz nicht (mit-)umfasst sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133397

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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