Entscheidungen zu § 1 RAO

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RS UVS Vorarlberg 1991/04/19 1-012/91

Beachte Hinweis auf VwGH 29.10.1985, 85/07/0196 Rechtssatz: Die Befugnis zur Vertretung anderer zu Erwerbszwecken ergibt sich aus den berufsrechtlichen Vorschriften. Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich bedarf es nach §1 der RAO u.a. der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Ausländische Rechtsanwälte, die als solche die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, sind daher durch einen Bescheid gemäß §10 Abs3 AVG im V... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 19.04.1991

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