RS UVS Vorarlberg 1991/04/19 1-012/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1991
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Hinweis auf VwGH 29.10.1985, 85/07/0196 Rechtssatz

Die Befugnis zur Vertretung anderer zu Erwerbszwecken ergibt sich aus den berufsrechtlichen Vorschriften. Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich bedarf es nach §1 der RAO u.a. der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Ausländische Rechtsanwälte, die als solche die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, sind daher durch einen Bescheid gemäß §10 Abs3 AVG im Verfahren nicht zuzulassen. Die Behörde hat in einem solchen Fall gleichzeitig die Partei des Verwaltungsverfahrens gemäß §13 Abs3 AVG aufzufordern, die Eingabe entweder selbst zu unterschreiben oder sich hiezu eines geeigneten bevollmächtigten Vertreters zu bedienen.

Schlagworte
Vertretung, Ausländischer Rechtsanwalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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