I. 1 1.1. Die Revisionswerberin stellte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 20. Mai 2015 in Zusammenhang mit „Direktvergaben von Verträgen zur Herstellung von Kennzeichentafeln“ den Antrag auf Feststellung, „dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmi... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: BVergG 2006 §1 Abs1 Z1KDV 1967 KFG 1967 §49 Abs5c KFG 1967 §49 Abs5d BVergG 2006 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 1 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrte mit dem bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachten Antrag vom 20. Oktober 1989 die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B aufgrund der ihm in der Türkei erteilten Lenkerberechtigung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1990 wurde dieser Antrag "mangels der erforderlichen Fahrpraxis" gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §13 Abs1;KDV 1967 §29;KFG 1967 §64 Abs6;KFG 1967 §67 Abs1;
Rechtssatz: Der Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer ausländischen kann nicht mündlich gestellt werden. Dies ergibt sich aus § 29 KDV. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990110162.X05 ... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 8. August 1988 (Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 zu § 29 KDV 1967) stellte die Beschwerdeführerin an die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag, ihr gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 eine österreichische Lenkerberechtigung auf Grund der ihr in der BRD erteilten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse 3 zu erteilen. Sie kreuzte hiebei in der für die Bezeichnung des Umfanges der begehrten Lenkerberechtigung vorgesehenen Spalte 2 das Kästchen für "B" an. Zur B... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §29;KFG 1967 §64 Abs6;KFG 1967 §65 Abs1;
Rechtssatz: Ausf dahingehend, daß das Fehlen einer besonderen Rubrik im Formular nach § 29 KDV für den Fall, in dem sich die Klasse der ausländischen Lenkerberechtigung nicht mit den Gruppen iSd § 65 Abs 1 KFG deckt, kein Hindernis für die genaue Bezeichnung des Umfanges der angestrebten österreichischen Lenkerberechtigung darstel... mehr lesen...