RS Vwgh 2018/8/8 Ro 2015/04/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §1 Abs1 Z1
KDV 1967
KFG 1967 §49 Abs5c
KFG 1967 §49 Abs5d

Rechtssatz

Mit der durch die 17. KFG-Novelle BGBl. Nr. 654/1994 erfolgten Änderung wurden in erster Linie die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung von Kennzeichentafeln exakter determiniert (vgl. RV 1655 BlgNR 18. GP 12). So setzt die Erteilung einer solchen beispielsweise voraus, dass der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung verfügt (vgl. dazu § 25c der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967). Gemäß § 49 Abs. 5d KFG. 1967 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Abmessungen, die technische Beschaffenheit und die optische Gestaltung der Kennzeichentafeln zu regeln. § 49 Abs. 5c KFG. 1967 bestimmt, dass der Hersteller von Kennzeichentafeln einen Anspruch auf Entgelt hat und dieses für jede Type von Kennzeichentafeln durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen ist. Durch diese per Verordnung festgelegten Vorgaben werden bestimmte inhaltliche Aspekte der Beschaffung geregelt, nicht jedoch die Form des Beschaffungsaktes. Aus der hoheitlichen Determinierung des Entgelts und der Bedingungen für die Herstellung folgt somit nicht, dass die Beschaffung selbst hoheitlich erfolgt und deshalb das BVergG 2006 keine Anwendung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015040023.J06

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten