Norm: IO §83 Abs1KO §83 Abs1
Rechtssatz: § 83 Abs 1 KO regelt die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis. Sie ist nur in den dort genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere Beschränkungen, die das Konkursgericht im Einzelfall verfügen kann, sind dem Dritten gegenüber nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...