RS OGH 1997/10/16 8Ob289/97a, 7Ob83/01h, 8Ob8/07w, 8Ob39/14i

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Norm

IO §83 Abs1
KO §83 Abs1

Rechtssatz

§ 83 Abs 1 KO regelt die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis. Sie ist nur in den dort genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere Beschränkungen, die das Konkursgericht im Einzelfall verfügen kann, sind dem Dritten gegenüber nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 289/97a
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 289/97a
    Veröff: SZ 70/212
  • 7 Ob 83/01h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 83/01h
  • 8 Ob 8/07w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 8/07w
    Vgl; Beisatz: Die Befugnisse des Masseverwalters, der für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist, sind in der Regel nach außen hin lediglich durch den Zweck seiner Amtsführung begrenzt. (T1); Beisatz: Hier: Zum Umlageverfahren nach der GenKonkV. (T2)
  • 8 Ob 39/14i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 39/14i
    Auch; Beisatz: Der Insolvenz-(Masse-)verwalter ist gemäß § 83 Abs 1 IO (KO) im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Seine Vertretungsbefugnis ist nur in den Fällen der §§ 116 und 117 IO (KO) sowie durch den Insolvenz-(Konkurs-)zweck beschränkt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109122

Im RIS seit

15.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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