Norm: ABGB §276IO §82
Rechtssatz: Die Entschädigung eines Verlassenschaftskurators, auch wenn er bei der Verwertung von Liegenschaften einer überschuldeten Verlassenschaft gleich einem Insolvenzverwalters agiert, ist nach § 276 ABGB und nicht nach § 82 (d) IO zu bestimmen. Entscheidungstexte 6 R 34/17t Entscheidungstext LG Ried/Innkreis 04.04.2017 6 R 34/17t ... mehr lesen...