Norm
ABGB §276Rechtssatz
Die Entschädigung eines Verlassenschaftskurators, auch wenn er bei der Verwertung von Liegenschaften einer überschuldeten Verlassenschaft gleich einem Insolvenzverwalters agiert, ist nach § 276 ABGB und nicht nach § 82 (d) IO zu bestimmen.Die Entschädigung eines Verlassenschaftskurators, auch wenn er bei der Verwertung von Liegenschaften einer überschuldeten Verlassenschaft gleich einem Insolvenzverwalters agiert, ist nach Paragraph 276, ABGB und nicht nach Paragraph 82, (d) IO zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2017:RRI0000047Im RIS seit
31.10.2017Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017