Norm: ABGB §1295 IIf9ABGB §1311 IIaIO §69KO §69
Rechtssatz: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung für Konkursverschleppung auch des faktischen Geschäftsführers, der sich Geschäftsführungsbefugnisse anmaßt, bejaht werden. Entscheidungstexte 8 Ob 124/07d Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 Ob 124/07d Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)Veröff: SZ 2007/200 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11IO §69StGB §161 Abs1
Rechtssatz: Faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Entscheidungstexte 12 Os 37/04 Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04 ... mehr lesen...