Die verwitwete Verstorbene hinterließ zwei volljährige Töchter. Letztwillige Verfügungen sind nicht aktenkundig. Mit Schreiben vom 13.8.2025 meldete die Rekurswerberin eine Forderung iHv EUR 43.803,45 als Aussonderungsanspruch gemäß § 18 Abs 1 StBPG gegen die Verlassenschaft mit der Begründung: an, dass sich die Verstorbene im Zeitraum 3.6.2024 bis 6.8.2025 in einem Pflegeheim befunden habe und diesen Betrag an Eigenleistungsanteil an sie hätte überweisen müssen. Mit Schreiben vom 13.... mehr lesen...