Norm: IO §30 Abs1 Z1 IO § 30 heute IO § 30 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 30 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 30 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 ... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31 Abs1 Z2IO §30 Abs1 Z1IO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar. Ents... mehr lesen...