Entscheidungen zu § 142 IO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2011/3/22 8Ob25/11a, 8Ob123/11p

Norm: IO §141IO §142IO §153IO §154IO §194KO §194
Rechtssatz: Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.03.2011

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