Norm
IO §142 Z3Rechtssatz
Der Tatbestand des § 142 Z 3 erste Alternative IO besteht darin, dass ein früherer Sanierungsplan von den Gläubigern bereits abgelehnt wurde. In einem solchen Fall ist unter Heranziehung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger als Beurteilungskriterium eine fakultative Zurückweisung des neuerlichen Sanierungsplanantrags möglich. Dem Insolvenzgericht kommt dabei ein gewisser (gebundener) Ermessensspielraum zu.Der Tatbestand des Paragraph 142, Ziffer 3, erste Alternative IO besteht darin, dass ein früherer Sanierungsplan von den Gläubigern bereits abgelehnt wurde. In einem solchen Fall ist unter Heranziehung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger als Beurteilungskriterium eine fakultative Zurückweisung des neuerlichen Sanierungsplanantrags möglich. Dem Insolvenzgericht kommt dabei ein gewisser (gebundener) Ermessensspielraum zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127558Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012