RS OGH 2011/12/20 8Ob123/11p

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Veröffentlicht am 20.12.2011
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Norm

IO §142 Z3
  1. IO § 142 heute
  2. IO § 142 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 142 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 142 Z 3 erste Alternative IO besteht darin, dass ein früherer Sanierungsplan von den Gläubigern bereits abgelehnt wurde. In einem solchen Fall ist unter Heranziehung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger als Beurteilungskriterium eine fakultative Zurückweisung des neuerlichen Sanierungsplanantrags möglich. Dem Insolvenzgericht kommt dabei ein gewisser (gebundener) Ermessensspielraum zu.Der Tatbestand des Paragraph 142, Ziffer 3, erste Alternative IO besteht darin, dass ein früherer Sanierungsplan von den Gläubigern bereits abgelehnt wurde. In einem solchen Fall ist unter Heranziehung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger als Beurteilungskriterium eine fakultative Zurückweisung des neuerlichen Sanierungsplanantrags möglich. Dem Insolvenzgericht kommt dabei ein gewisser (gebundener) Ermessensspielraum zu.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 123/11p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127558

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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