Norm: DHG §2OrgHG §3
Rechtssatz: Die Mäßigung des Ersatzanspruches scheidet nicht allein aufgrund eines Verstoßes des Schädigers gegen eine ausdrückliche Weisung aus. Ob und wie weit der Ersatzanspruch zu mäßigen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Entscheidungstexte 9 ObA 280/98m Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 280/98m 9 ObA 200/0... mehr lesen...
Norm: DHG §2OrgHG §3
Rechtssatz: Grobe Fahrlässigkeit, die eine Mäßigung des Ersatzanspruches des Rechtsträgers ausschließt, ist im Sinne der Judikatur zum DHG zu verstehen und setzt eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus. Entscheidungstexte 1 Ob 28/78 Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 28/78 Veröff: EvBl 1979/53 S 155 ... mehr lesen...
Norm: OrgHG §3
Rechtssatz: Bei Ausübung des Mäßigungsrechtes ist, auch wenn den Organen öffentlicher Rechtsträger eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kein strengerer Maßstab anzulegen als nach dem DHG; dies gilt besonders für einen Präsenzdiener, der nur vorübergehend und unfreiwillig zu einem das Gesetz vollziehenden Organ der Republik Österreich wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 28/78 ... mehr lesen...
Norm: DHG §2 Abs1OrgHG §3
Rechtssatz: Der mindere Grad des Versehens stimmt mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechtes überein. Entscheidungstexte 1 Ob 63/72 Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 63/72 Veröff: SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM IA/e,945 = ZVR 1973/200 S 271 4 Ob 96/73 Entschei... mehr lesen...
Norm: DHG §2 Abs1OrgHG §3
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht kann auch nachgelassen werden, wenn die Verantwortung des Beklagten überdurchschnittlich groß und nicht durch entsprechend höheres Entgelt ausgeglichen und die Ausbildung mangelhaft war, die Größe des Verschuldens sich eher der entschuldbaren Fehlleistung nähert und die finanziellen Verhältnisse dürftig sind. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...