RS OGH 1972/4/5 1Ob63/72, 1Ob134/00p, 9ObA259/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1972
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Norm

DHG §2 Abs1
OrgHG §3

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht kann auch nachgelassen werden, wenn die Verantwortung des Beklagten überdurchschnittlich groß und nicht durch entsprechend höheres Entgelt ausgeglichen und die Ausbildung mangelhaft war, die Größe des Verschuldens sich eher der entschuldbaren Fehlleistung nähert und die finanziellen Verhältnisse dürftig sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 63/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 63/72
    Veröff: SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM IA/e,945 = ZVR 1973/200 S 271
  • 1 Ob 134/00p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 134/00p
    Auch; Beisatz: Die Kriterien, die in § 2 Abs 2 DHG bloß demonstrativ aufgezählt sind und sinngemäß auch im Anwendungsbereich des OrgHG in Betracht kommen, sind vorangig das Ausmaß des Verschuldens und der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, deren Berücksichtigung im Entgelt, der Ausbildungsgrad des Organs, die Bedingungen für die Erbringung der Tätigkeit und die "Schadensgeneigtheit" der Tätigkeit. (T1)
  • 9 ObA 259/02g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 259/02g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054747

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00063_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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