Norm: SanktG §6 SanktG § 6 gültig von 01.07.2010 bis 10.02.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen einer Eintragung nach § 6 Abs 1 SanktG Zu den Voraussetzungen einer Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, SanktG Entscheidungstexte 6 R 235/24h Entscheidung... mehr lesen...
Norm: §6 SanktG , §§3 Abs16, 10 Abs2 FBG SanktG § 6 gültig von 01.07.2010 bis 10.02.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025
Rechtssatz: Auch im Rekursverfahren nach § 6 Abs 2 SanktG sind nova producta nur dann zulässig, wenn ihr Inhalt nicht ohne wesentliche Nachteile in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies ist hier regelmäßig nic... mehr lesen...
Norm: GBG §8 Z3GBG §20 SanktG §6 SanktG § 6 gültig von 01.07.2010 bis 10.02.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025
Rechtssatz: Wenn die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft aufscheinende Person nicht diejenige ist, die unmittelbar von Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, muss die amtliche Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkrete Ausführunge... mehr lesen...