Norm
GBG §8 Z3Rechtssatz
Wenn die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft aufscheinende Person nicht diejenige ist, die unmittelbar von Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, muss die amtliche Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkrete Ausführungen enthalten, inwiefern der Vermögenswert dennoch – also auch ohne offenkundigen Konnex – der sanktionierten Person zuzuordnen und daher von den Sanktionsmaßnahmen umfasst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132786Im RIS seit
29.10.2019Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019