Norm: VKrG §5 VKrG § 5 heute VKrG § 5 gültig ab 11.06.2010
Rechtssatz: Da es sich um eine Werbemaßnahme für künftige Kreditvergaben handelt, kann es dabei nicht darauf ankommen, wie viele Kredite in der Folge tatsächlich am Markt zu den genannten Konditionen vergeben werden. Beurteilung... mehr lesen...
Norm: VKrG §5 VKrG § 5 heute VKrG § 5 gültig ab 11.06.2010
Rechtssatz: "Auffallend" bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp un... mehr lesen...
Norm: VKrG §5 VKrG § 5 heute VKrG § 5 gültig ab 11.06.2010
Rechtssatz: Ein verbandsklagebefuger Verein ist legitimiert, auf den Verstoß gegen §5 VKrG gestützte Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Entscheidungstexte 129 R 32/18a ... mehr lesen...
Norm: VKrG §5 VKrG § 5 heute VKrG § 5 gültig ab 11.06.2010
Rechtssatz: Wird auf der Startseite einer Homepage die Leasingrate als wesentliches Werbeargument für die beworbene Finanzierung hervorgehoben, dann reicht es nicht, wenn die Standardinformationen gemäß §5 VKrG nur auf einer ges... mehr lesen...
Norm: VKrG §5 VKrG § 5 heute VKrG § 5 gültig ab 11.06.2010
Rechtssatz: Normzweck des § 5 VKrG ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lag... mehr lesen...