RS OGH 2020/11/25 9Ob57/20b

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Norm

VKrG §5

Rechtssatz

Da es sich um eine Werbemaßnahme für künftige Kreditvergaben handelt, kann es dabei nicht darauf ankommen, wie viele Kredite in der Folge tatsächlich am Markt zu den genannten Konditionen vergeben werden. Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der Zeitpunkt der Werbemaßnahme, in der der Kreditgeber einschätzen muss, zu welchen Konditionen er Kredite typischerweise an die beworbenen Adressaten zu vergeben bereit ist. Der Wahl der Zahlen kann daher nur eine Prognoseentscheidung des Kreditgebers zugrunde liegen, die im Hinblick auf den „Repräsentationszweck“ des Beispiels freilich nachvollziehbar sein muss.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Repräsentatives Beispiel; Werbemaßnahme; Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133436

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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