Entscheidungsgründe: Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Rechtliche Beurteilung Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung. Nur dann, wenn zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen werden, werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen (SZ 58/199 mwH). Im vorliegen... mehr lesen...
Norm: ABGB §897 BThPG §2 ABGB § 897 heute ABGB § 897 gültig ab 01.01.1812 BThPG § 2 heute BThPG § 2 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 ... mehr lesen...