Norm
ABGB §897Rechtssatz
Zulässig ist die in die Begründung der Ruhestandsversetzung aufgenommene Bedingung, daß das Ruhestandsverhältnis nur dann bestehe, wenn sich eine vorher ausgesprochene Entlassung in einem Verfahren (hier: Einigungsamt) als ungerechtfertigt erweisen (§ 48 ASGG).Zulässig ist die in die Begründung der Ruhestandsversetzung aufgenommene Bedingung, daß das Ruhestandsverhältnis nur dann bestehe, wenn sich eine vorher ausgesprochene Entlassung in einem Verfahren (hier: Einigungsamt) als ungerechtfertigt erweisen (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033240Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00253_9000000_001