Entscheidungen zu § 36 Abs. 4 MedienG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1999/6/10 15Os60/99

Norm: MedienG §36 Abs4StPO §113
Rechtssatz: Wird durch den Untersuchungsrichter die Beschlagnahme "der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes" (§ 36 Abs 1 MedG), somit der gesamten Auflage angeordnet, kann dagegen gemäß § 36 Abs 4 MedG Beschwerde nur an den übergeordneten Gerichtshof ergriffen werden. Die Anfechtung einer solchen Maßnahme des Untersuchungsrichters gemäß § 113 StPO bei der Ratskammer ist daher ausgeschlossen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.06.1999

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