Norm
MedienG §36 Abs4Rechtssatz
Wird durch den Untersuchungsrichter die Beschlagnahme "der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes" (§ 36 Abs 1 MedG), somit der gesamten Auflage angeordnet, kann dagegen gemäß § 36 Abs 4 MedG Beschwerde nur an den übergeordneten Gerichtshof ergriffen werden. Die Anfechtung einer solchen Maßnahme des Untersuchungsrichters gemäß § 113 StPO bei der Ratskammer ist daher ausgeschlossen.Wird durch den Untersuchungsrichter die Beschlagnahme "der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes" (Paragraph 36, Absatz eins, MedG), somit der gesamten Auflage angeordnet, kann dagegen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, MedG Beschwerde nur an den übergeordneten Gerichtshof ergriffen werden. Die Anfechtung einer solchen Maßnahme des Untersuchungsrichters gemäß Paragraph 113, StPO bei der Ratskammer ist daher ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112160Im RIS seit
10.07.1999Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016