Entscheidungen zu § 19 Abs. 7 MedienG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2005/6/15 13Os50/05k

Norm: MedienG §19 Abs5MedienG §19 Abs6MedienG §19 Abs7StPO §395StPO §470
Rechtssatz: Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (§ 54 ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden. Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 3... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.06.2005

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